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BFH Kommentierung: EuGH-Nachfolgeurteil zur Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit
<div>Eine finanzielle Eingliederung liegt auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/umsatzsteuer/">Mehr zum Thema 'Umsatzsteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/organschaft/">Mehr zum Thema 'Organschaft'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/bundesfinanzhof-bfh/">Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...</a><br/></div></div>
27.03.2023
Eine finanzielle Eingliederung liegt auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt (Änderung der Rechtsprechung).
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BFH Kommentierung: Erneute EuGH-Vorlage zur Organschaft
<div>Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefassten Personen als Innenumsätze jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/umsatzsteuer/">Mehr zum Thema 'Umsatzsteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/organschaft/">Mehr zum Thema 'Organschaft'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/eugh/">Mehr zum Thema 'EuGH'...</a><br/></div></div>
27.03.2023
Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefassten Personen als Innenumsätze jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?
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BFH Kommentierung: Korrektur des Zinslaufs
<div>Fehler bei der Berechnung des Zinslaufs können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/abgabenordnung/">Mehr zum Thema 'Abgabenordnung'...</a><br/></div></div>
27.03.2023
Fehler bei der Berechnung des Zinslaufs können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden
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