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Vermögensverwaltende GbR : Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft
<div>Führt die Beteiligung einer vermögensverwaltenden GbR an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft auch dann zu einer sog. Aufwärtsabfärbung, wenn die Beteiligung geringfügig ist und aus ihr lediglich verrechenbare Verlustanteile i.S.v. § 15a EStG resultieren?<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/vermoegensverwaltung/">Mehr zum Thema 'Vermögensverwaltung'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/gewerbebetrieb/">Mehr zum Thema 'Gewerbebetrieb'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/gewerbliche-einkuenfte/">Mehr zum Thema 'Gewerbliche Einkünfte'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/gewerbesteuer/">Mehr zum Thema 'Gewerbesteuer'...</a><br/></div></div>
13.09.2024
Führt die Beteiligung einer vermögensverwaltenden GbR an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft auch dann zu einer sog. Aufwärtsabfärbung, wenn die Beteiligung geringfügig ist und aus ihr lediglich verrechenbare Verlustanteile i.S.v. § 15a EStG resultieren?
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FG Düsseldorf: Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
<div>Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/schuldzinsen/">Mehr zum Thema 'Schuldzinsen'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/verfassungsrecht/">Mehr zum Thema 'Verfassungsrecht'...</a><br/></div></div>
13.09.2024
Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden.
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FG München: Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
<div>Bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt ist, sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist. So hat das FG München entschieden.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/grenzgaenger/">Mehr zum Thema 'Grenzgänger'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/dba-schweiz/">Mehr zum Thema 'DBA Schweiz'...</a><br/></div></div>
12.09.2024
Bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt ist, sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist. So hat das FG München entschieden.
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